Patientenverfügung

Sofern sich die Vorsorge auf Fragen der ärztlichen Heilbehandlung beschränken soll, ist eine so genannte Patientenverfügung die einfachste Möglichkeit. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnden Ärzte und kann z.B. festlegen:

  • ob man im Falle einer tödlichen Krankheit mit künstlichen Maßnahmen am Leben erhalten bzw. wiederbelebt werden will
  • ob schmerzlindernde Medikamente eingesetzt werden dürfen, obwohl diese die Lebenserwartung verkürzen
  • in welches Alten- bzw. Pflegeheim man aufgenommen werden will, falls dies erforderlich wird
  • welche Person über die Einhaltung der Verfügung wachen soll.

Die Patientenverfügung sollte schriftlich, besser noch handschriftlich, verfasst sein. Am Ende ist sie mit Ort und Datum zu versehen und zu unterschreiben.

Um die Verfügung zu bekräftigen, sollte zumindest ein Zeuge auf demselben Schriftstück durch seine Unterschrift bestätigen, dass sich der Unterzeichner im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet. Noch besser ist eine Beglaubigung der Verfügung durch einen Notar.

Häufig werden Patientenverfügungen älteren Datums mit der Begründung nicht beachtet, der Patient könnte in der Zwischenzeit seine Meinung geändert haben. Daher sollte die Verfügung zumindest alle 2 Jahre erneut mit Ort und Datum unterschrieben werden, um zu verdeutlichen, dass sich der eigene Wille nicht geändert hat.

Die Verfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie von den behandelnden Ärzten zur Kenntnis genommen werden kann. Daher sollten Sie die Verfügung stets mit ihren übrigen Papieren bei sich führen. Es empfiehlt sich außerdem, ein weiteres Exemplar bei Ihrem Hausarzt zu hinterlegen.