Vorsorgevollmacht

Wenn neben Fragen der ärztlichen Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Angelegenheiten für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit geregelt werden sollen, ist eine Vorsorgevollmacht eine sinnvolle Ergänzung der Patientenverfügung.

Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene eine Person, die ihn im Falle seiner eigenen Geschäftsunfähigkeit rechtsgeschäftlich vertritt.

Die Reichweite der Vollmacht hängt vom Willen des Vollmachtgebers ab. Die Vollmacht kann eng begrenzt sein, zum Beispiel auf die Verfügung über ein bestimmtes Bankkonto. Sie kann aber auch umfassend sein und den Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sämtlicher Interessen des Geschäftsunfähigen berechtigen (so genannte Generalvollmacht). Wie auch die Patientenverfügung sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst werden. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht sollte diese stets notariell beglaubigt werden. Um einem Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen, sollten zwei Bevollmächtigte bestellt werden, die sich dann gegenseitig überwachen können. Außerdem sollte die Vollmachtsurkunde durch einen Anwalt verwahrt werden und den Bevollmächtigten erst ausgehändigt werden, wenn die Geschäftsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung festgestellt wurde. Wegen der Tragweite der Vollmacht (insbesondere der Generalvollmacht) sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, die ihr absolutes und uneingeschränktes Vertrauen genießen. Außerdem sollten Sie sich vor der Formulierung einer Vollmacht eingehend von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

 

Vorsorgevollmacht erstellen

 

Was geschieht ohne Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Sofern von Ihnen weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestimmt das zuständige Vormundschaftsgericht im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit für Sie einen Betreuer, der für Sie Ihre Angelegenheiten wahrnimmt. Auf die Auswahl dieses Betreuers haben Sie selbst oder Ihre Angehörigen keinen Einfluss.

 

Aufgrund des fehlenden Einflusses empfehlen wir Ihnen, in der oben dargelegten Weise Vorsorge zu treffen.

Hinweise: Bundesjustizministerium, www.bmj.de