Betreuungsverfügung

Sie möchten, dass jemand Ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Das soll aber keine fremde Person sein, sondern eine von Ihnen selbst bestimmte Person sein? Und Sie möchten diese Bestimmung auch gerichtlich abgesichert wissen? Genau hier setzt die Betreuungsverfügung an.

Wenn Sie sich aufgrund von Krankheit oder eines Unfalles wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können und im Vorfeld keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, legt das zuständige Amtsgericht eine betreuende Person fest. Diese ist dann befugt, über Ihre finanziellen Mittel zu verfügen, wichtigen Briefverkehr zu führen oder mit zuständigen Ärzten zu kommunizieren. Mit einer Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht eine oder mehrere Personen vorzuschlagen, die die persönliche Betreuung im Notfall übernehmen sollen. Dieser Vorschlag wird im Falle eines Betreuungsverfahrens vom Gericht berücksichtigt und die betreuende Person schließlich von diesem kontrolliert.

Sogenannte „freiheitsentziehende Maßnahmen“ (wie z.B. das ans Bett Fesseln oder die Behandlung mit Medikamenten, die der Ruhestellung dienen) benötigen eine gerichtliche Abstimmung. Nur der behandelte Arzt und ein Richter können gemeinsam darüber entscheiden, ob ein Patient nicht mehr als fähig gilt, seinen eigenen Willen zu äußern. In diesem Fall wird ein Betreuer bestellt, der den Patienten vertritt. Die betreuende Person steht unter Kontrolle und muss in regelmäßigen Abständen über Aufgaben berichten und über Ausgaben Buch führen. Grundsätzlich haben Familienangehörige vorrangig als Betreuende in Frage zu kommen, allerdings bietet eine Betreuungsverfügung die Möglichkeit einen Betreuer schon im Voraus zu beschließen oder auch auszuschließen.

Bei der Frage, ob Sie eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht verfassen sollen, können Sie sich an folgender Frage orientieren: Möchten Sie, dass Ihre Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (= Vorsorgevollmacht) oder möchten Sie, dass Ihre Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und kontrolliert werden soll (= Betreuungsverfügung)?

Es ist durchaus sinnvoll, sowohl Betreuungsverfügung als auch Vorsorgevollmacht zu verfassen und dabei die gleichen Vertrauenspersonen zu nennen. Dies kann eventuellen Lücken oder Unklarheiten in den Dokumenten entgegenwirken und dem zuständigen Gericht die Entscheidung einer Vertrauensperson erleichtern.

Sowohl die Betreuungsverfügung als auch andere Verfügungen sollen unterschrieben an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, der Ihren Vertrauenspersonen bekannt ist. Eine Kopie sollte stets an bevollmächtigte Person ausgehändigt werden. Eine notarielle Beglaubigung der Betreuungsverfügung ist kein Muss. Die Gültigkeit des Dokuments ist mit der Unterschrift des Ausstellers neben Ort und Datum gewährleistet.

 

  

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